Die Zweckentfremdungssatzung der Stadt Leipzig hätte es verdient, ein großer Wurf zu werden
Die Stadt Leipzig greift nach jedem Strohhalm, um die Wohnungsnot vieler Haushalte zu lindern. Hier ist jede Hilfe, die die prekäre Lage der Wohnungssuchenden verbessert willkommen bzw. erwünscht. Das gilt natürlich für Private aber auch für den oder die Gesetzgeber. Natürlich wünsche ich mir im Freistaat Sachsen wesentliche sensiblere Antennen für die Probleme des Leipziger Wohnungsmarktes.
Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz des Freistaates zeigt symbolisch das Dilemma. Leipzig bräuchte ein Gesetz, wie es Bayern, Baden- Würtemberg und viele andere Bundesländer erlassen haben.
Es wäre wichtig gewesen, dass der Freistaat mithilfe des Zweckentfremdungsverbotsgesetz der Stadt Leipzig richtig unter die Arme greift. Wer die Dramatik auf dem Wohnungsmarkt kennt, kann hier von Unterlassener Hilfeleistung sprechen.
Wie kommen wir darauf: In den meisten Bundesländern wird auch gewerbliche und beruflicher Nutzung als Zweckentfremdung angesehen. Das ist in Leipzig bzw. Sachsen nicht möglich. Vielerorts wird Leerstand bereits ab sechs Monaten als Zweckentfremdung angesehen. In Leipzig geht das erst nach zwölf Monaten. In anderen Bundesländern wird Fremdbeherbergung bereits nach acht Wochen nachgegangen. In Leipzig geht das erst nach zwölf Wochen
Hinzu kommen massive Übergangsfrist von zwei Jahren, die ihresgleichen im Ländervergleich suchen. Richtig ins Kontor schlägt jedoch, dass die Stadt kein Betretungsrecht eingeräumt bekommt, was ebenfalls Usus in den Satzungen der anderen Bundesländer ist. Wie soll die Verwaltung anhand der Aktenlage zweifelsfrei ermitteln, ob eine Wohnung nicht doch marktaktiv leersteht. Das ist so gut wie unmöglich.
Es gibt immer noch die Meinung „Was habt ihr denn in Leipzig, es steht noch so viel leer.“ Ja richtig, wer die Lützner Straße kennt, sieht dort die Offensichtlichkeit anhand zahlreicher Wohngebäude. Mit einem ambitionierten Landesgesetz hätte man dem auch beikommen können, so leider nicht.
Hinsichtlich der Nachweispflicht und der Anzeige von Missständen haben wir noch einen ÄA eingebracht: So fordern wir, dass eine leerstehende Wohnung mindestens zehn Tage lang nachweislich auf einem öffentlichen Portal geführt werden muss. Darüber hinaus wünschen wir uns ein Anzeigeformular hinsichtlich Verstößen gegen die Zweckentfremdung auf der Webpräsenz der Stadt Leipzig.
Die Zweckentfremdungssatzung der Stadt Leipzig hätte es verdient, ein großer Wurf zu werden. Nur wird sie durch das Landesgesetz massiv ausgebremst. Um beim Thema Zweckentfremdung dennoch den Fuß in die Tür zu bekommen, werden wir die Satzung definitiv unterstützen.

