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HP 035-11 Festlegung angemessener Kosten der Unterkunft der Stadt Leipzig (Neufassung vom 24.03.2011)

Fraktion DIE LINKE
  1. Die Stadtverwaltung legt dem Stadtrat zeitnah eine gesicherte Datenbasis zur Festlegung der angemessenen Kaltmiete für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII vor. Als gesicherte Datenbasis ist dabei die Form des qualifizierten Mietspiegels zu verwenden. Bei dessen Erstellung sind die Vorgaben des Bundessozialgerichtes aus dem Urteil vom 22.09.2009 AZ B 4 AS 18/09 R; RndNr 19 zum schlüssigen Konzept bei der Ermittlung der Daten und die Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ zu beachten.
  2. Die Stadtverwaltung legt dem Stadtrat zeitnah eine gesicherte Datenbasis zur Festlegung der angemessenen Heizungskosten vor.
  3. Bis zur Neufestsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft wird für die Angemessenheit der Wohnkosten auf die Wohngeldtabelle §8/§12 WOGG mit einem 10 % - Aufschlag zurückgegriffen.


Begründung:
Die durch die Stadt Leipzig bestimmten und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Kriterien für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII entsprechen nach wiederholter Feststellung des Sozialgerichtes Leipzig nicht den vom Bundessozialgericht (22.9.2009, AZ B 4 AS 18/09 R) aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft.

Zum Formular

Dem Antrag wurde am 20.04.2011 in der Fassung des Verwaltungsstandpunktes wie folgt zugestimmt:

"Der Oberbürgermeister informiert zeitnah die Ratsversammlung über ein "Schlüssiges Konzept"
zur Festlegung angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung in der Stadt Leipzig, in dem
die Vorgaben des Bundessozialgerichtes aus dem Urteil vom 22.09.2009 berücksichtigt werden."

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