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A 0181/21/22 Ausgleich des Ergebnishaushaltes nutzen

Fraktion DIE LINKE

Die "Rücklagen aus den Überschüssen" werden entsprechend dem Jahresabschluss 2017 (Vermögensrechnung) der Stadt in Teilen für den Ausgleich der Defizite im Ergebnishaushalt für die Jahre 2021 und 2022 verwendet und mit den Haushaltssatzungen beschlossen. Die Beträge für 2021 (-2.135.516,00 EUR ) und 2022 (-4.165.000,00 EUR) entsprechen dem aktuellen Stand der Salden aus den v. g. Beschlussvorschlägen der Verwaltung.

Begründung:
In der Kapitalposition "Rücklagen aus Überschüssen" von 2012 - 2017 (siehe Jahresrechnung der Stadt Leipzig 2017/ Band 1, Vermögensrechnung (Bilanz) S. 1) sind die positiven Jahresergebnisse in Höhe von 296,03 Mio. EUR (davon ordentliches Ergebnis: 271,77 Mio. EUR) summiert. Laut dem Vorbericht des Bandes 1 (S. 77) zum Haushaltsplan 2021/2022 ergeben sich diese Positionen mit den vorläufigen Rechnungsergebnissen aus 2018 und 2019 auf 766,93 Mio. EUR (davon ordentliches Ergebnis 565,76 Mio. EUR).
Wir halten den Ausgleich der geplanten (vorläufigen) negativen Gesamtergebnisse über 57,3 (2021) und 58,1 (2022) Mio. EUR über diese Kapitalposition für insgesamt sinnvoll, beantragen allerdings bedingt durch die rechtlichen Rahmenbedingungen den Ausweis des Ausgleichs der Fehlbeträge in der Haushaltssatzung nach dem vorläufigen Stand von 2,135 Mio. EUR (2021) und 4,165 (2022) Mio. EUR.
Wir wissen, dass die Sächsische Gemeindeordnung und Kommunale Haushaltsverordnung sowie der Erlass des Sächsischen Innenministeriums u. a. zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie vom 27.10.2020 dies bisher nur bedingt zulassen. Vorrangig sollen die Fehlbeträge mit dem Basiskapital (Abschreibungen auf Altvermögen) verrechnet werden. § 24 Abs.3 SächsKommHV i. V. m. § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO beschreibt diese Verrechnungsoption. § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsKommHV erlaubt zudem die Deckung von Fehlbeträgen durch die der Entnahme aus Rücklagen.
Zwar drohen beim Ausweisen von Fehlbeträgen und der Verrechnung mit dem Basiskapital laut Erlass des SMI vom 27.10.2020 keine weiteren rechtsaufsichtlichen Sanktionen. Eine Einschränkung der zukünftigen Handlungsfähigkeit durch vorgetragene Fehlbeträge ist nicht im Interesse der Stadtgesellschaft. Deshalb sollte auch in der Haushaltssatzung die Deckung durch die Entnahme aus den Rücklagen explizit beschlossen werden. Bisher ist dieser Ausgleich nur im Vorbericht des Bandes 1 (S. 77) zum Haushaltsplan 2021/2022 und im Band 2 Haushaltsplanentwurf 2021/2022 (S. 5) beschrieben.

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