A 0122/17_18 Bereitstellung von 1,5 Mio. Euro zum Ankauf von Mietpreis- und Belegungsbindungen für Wohnungen für Berechtigte nach SGB II und SGB XII
Ergänzend zum Förderprogramm des Freistaates Sachsen zur Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen stellt die Stadt Leipzig zusätzlich 1.500.000 Euro pro Jahresscheibe 2017 und 2018 für die Mietpreis- und Belegungsbindung von Wohnungen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII im städtischen Haushalt ein.
- Auf Antrag können Vermieter bei der Stadt einen Mietzuschuss erhalten, wenn sie sich im Gegenzug dazu verpflichten die Wohnung für mindestens 15 Jahre an Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII vermieten.
- Mit dem Zuschuss wird der Differenzbetrag zwischen der ortsüblichen Vergleichsmiete pro Quadratmeter für die Wohnung und der angemessenen Miete nach den Richtlinien der Stadt Leipzig gemäß SGB II ausgeglichen, maximal aber 2,50 EURO /m² der Nettokaltmiete.
- Entfällt der Leistungsbezug für den Mieter, z.B. durch Arbeitsaufnahme, so wird der Zuschuss unter der Voraussetzung weitergewährt, dass der Mieter dem Grunde nach für einen Wohnberechtigungsschein die Voraussetzungen hinsichtlich der entsprechenden Einkommensgrenze erfüllt. Übersteigt das Einkommen die entsprechende Einkommensgrenze wird der Zuschuss um 50 % gekürzt.
Begründung:
Derzeit befindet sich die „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum" immer noch im Verfahren. Vor allem die beiden Großstädte Dresden und Leipzig sollen davon profitieren.
Der Gesetzentwurf zielt dabei aber auf Menschen ab, die im Besitz eines Wohnungsberechtigungsscheines sind. Antragsberechtigt sollen dabei Eigentümer, Erwerber und Bauherren der zu fördernden Wohnung werden, deren Wohnungen entweder neu gebaut oder umfassend saniert werden. Neben der Förderung von Mietern mit Wohnberechtigungsschein in Neubau- oder umfassend sanierten Wohnungen sollten unserer Auffassung nach in Leipzig auch Mieter, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erhalten, gefördert werden. Da diese Klientel kaum Neubau- oder umfassend sanierte Wohnungen bewohnt, sollte die Förderung vornehmlich auf alle andere Wohnungen erstrecken.
In der Berichterstattung 2016 zur jährlichen Analyse der Kosten der Unterkunft und Heizung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und Untersuchung der Angebotsmieten zur Überprüfung des Richtwertes für die Angemessenheit (Vorlage VI-DS-02986) wird in Tabelle 8 anschaulich dargelegt, dass ein hoher Prozentsatz der Leistungsbezieher nach dem SGB II in Wohnungen leben, mit zu hohen, den Richtwerten der Stadt Leipzig weit übersteigenden Mieten. Hier könnte mit dem Zuschuss verhindert werden, dass die betroffenen Leistungsbezieher zu einem Umzug gezwungen sind und ihr angestammtes Wohnumfeld verlassen müssen.
Damit wird also gleichfalls durch den Zuschuss ein drängendes Problem in der Stadt abgemildert, die Gentrifizierung. Trotz aller Bemühungen schreitet die Segregation in Leipzig rapide voran. Bei allen sozialräumliche Karten der Stadt Leipzig ist klar zu erkennen, dass sich zwei „Armutsbezirke“ in Leipzig etablieren, der Leipziger Westen und der Leipziger Osten. Egal, ob es sich um die Durchschnittseinkommen, die Empfehlungen für eine höhere Schule, die Anzahl der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII usw. handelt, stets stehen der Leipziger Osten und der Leipziger Westen im Fokus, eine für das Zusammenleben in der Stadtgesellschaft gefährliche Entwicklung. Dieser Tendenz könnte mit dem Zuschuss wenigstens Ansatzweise eine Abmilderung erfahren.
