VII-A-08527 Verlängerter Kündigungsschutz bei Umwandlung von einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gegenüber dem Freistaat Sachsen den Erlass einer Rechtsverordnung § 577a BGB Absatz 2 für einen verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung zu beantragen.

Begründung:

Nach § 577a Absatz 2 Satz 2 BGB sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu
angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und in denen deshalb die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung vermieteter Wohnungen in Eigentumswohnungen von drei auf bis zu zehn Jahre verlängert werden kann. Damit kann sich
der Vermieter erst nach Ablauf dieser Zeit auf berechtigte Interessen zur Rechtfertigung einer Kündigung des Mietverhältnisses berufen.

Zielsetzung des Instruments ist es, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten den Mieterinnen und Mietern, die infolge einer Umwandlung des Mietwohnraums in Wohnungseigentum und durch dessen Veräußerung erhöhter Verdrängungsgefahr ausgesetzt sind, einen längeren Bestandsschutz zu gewähren. Neben der direkten Schutzwirkung für Mieter*innen soll die längere Sperrfrist spekulative Umwandlungsaktivitäten wirksamer eindämmen.

Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist auch in der Stadt Leipzig ein Problem und führt häufig zu Verdrängung von Mieter*innen durch Eigenbedarfskündigungen. Sie treffen in der Regel Mieter*innen, die ohnehin Schwierigkeiten haben auf dem angespannten Wohnungsmarkt neuen Wohnraum zu finden.

Die Linksfraktion hatte bereits im Mai 2020 und im Juni 2021 angefragt, ob die Stadt den Erlass eine Verordnung für den so genannten verlängerten Kündigungsschutz beim Land anzufragen gedenkt. Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten entsprechender Anträge durch die Landesregierung ist es aus Sicht der Antragstellerin geboten, schnellstens zu handeln.

Da der angespannte Wohnraum für die Stadt Leipzig bereits nach § 556d Absatz 2 BGB (Mietpreisbegrenzungsverordnung) und nach § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB zur Kappungsgrenze festgestellt wurde, dürfte der Erlass einer Verordnung für eine verlängerte Kündigungssperrfrist nur eine Formalie sein.