Zukünftige Struktur der Ortschaftsräte und Stadtbezirksbeiräte

Dr. Lothar Tippach

Seit einigen Monaten wird der Entwurf des Konzeptes für die zukünftige Struktur der Ortschaftsräte und Stadtbezirksbeiräte in der Öffentlichkeit diskutiert. Die PDS-Fraktion bezieht dazu den nachfolgenden Standpunkt. Wir schlagen vor:

Seit einigen Monaten wird der Entwurf des Konzeptes für die zukünftige Struktur der Ortschaftsräte und Stadtbezirksbeiräte in der Öffentlichkeit diskutiert. Die PDS-Fraktion bezieht dazu den nachfolgenden Standpunkt. Grundlage sind vor allem die Ergebnisse der Beratungen in den Stadtbezirksbeiräten und Ortschaftsräten. Wir schlagen vor:1. Beginnend mit der Wahlperiode 2004 wird die Ortschaftsverfassung gemäß §§ 65 – 69 der Sächsischen Gemeindeordnung in den bisherigen 10 Stadtbezirken eingeführt. Dazu werden die Stadtbezirke als Ortschaften aufgefasst.2. In den freiwillig in die Stadt Leipzig eingemeindeten Gemeinden Lützschena-Stahmeln, Böhlitz-Ehrenberg, Lindenthal, Breitenfeld und Wiederitzsch gilt die Ortschaftsverfassung weiter bis zum Jahre 2014 entsprechend den Eingemeindungsverträgen. Eine Ausnahme davon tritt dann ein, wenn einzelne Ortschaftsräte der hier genannten Ortschaften ihre Auflösung und Integration in den jeweiligen Stadtbezirk noch vor Ablauf der Bestandsfrist laut Eingemeindungsvertrag 2014 beschließen. In der Ortschaft Lützschena-Stahmeln entscheidet der Ortschaftsrat, ob er von der im § 5 (1) des Eingemeindungsvertrages beschriebenen Option auf Verlängerung der Gültigkeit der Ortschaftsverfassung Gebrauch macht. Das sollte in der Wahlperiode 2009 – 2014 geschehen.3. Die 10 eingegliederten Gemeinden Engelsdorf, Holzhausen, Mölkau, Liebertwolkwitz, Burghausen, Rückmarsdorf, Plaußig, Seehausen, Miltitz und Hartmannsdorf-Knauntnaundorf behalten unter großzügiger Auslegung der Bestimmungen des Stadt-Umland-Gesetzes für eine Übergangsfrist bis zum Jahre 2009 die Ortschaftsverfassung. Erst danach werden ihre Ortschaftsräte aufgelöst und in die jeweiligen Stadtbezirke integriert. Das bedeutet, dass bis zum Jahre 2009 24 Ortschaftsräte und bis zum Jahre 2014 14 Ortschaftsräte bestehen. Ab dem Jahre 2014 werden dann 10 Ortschaftsräte über das gesamte Stadtgebiet existieren.4. Es ist zu prüfen, ob gemäß § 67 (2) der Sächsischen Gemeindeordnung den Ortschaftsräten durch den Stadtrat weitere Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur dauerhaften Erledigung übertragen werden können. Mit diesem Vorschlag geht die Fraktion von folgenden Überlegungen aus:1. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen innerhalb des Freistaates Sachsen erlauben die vorgeschlagene Verfahrensweise. Sie ist in ihrer Durchsetzung allein vom politischen Willen des Stadtrates abhängig. Diesen Willen zu mehr Basisdemokratie und stärkerer Einbeziehung der Bürger der Stadt bei kommunalpolitischen Entscheidungen zu ihrem unmittelbaren Lebensumfeld sollte ein entsprechender Ratsbeschluss widerspiegeln.2. Mit der flächendeckenden Einführung der Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet ab dem Jahre 2004 wird dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen. Stadtbezirksbeiräte und Ortschaftsräte sind mit unterschiedlichen Entscheidungsrechten ausgestattet. Ortschaftsräte haben höhere Rechte als Stadtbezirksbeiräte. Mit der Übertragung der Ortschaftsverfassung auf das Stadtgebiet wird diese Ungleichheit beseitigt. Das resultiert daraus, dass den Ortschaftsräten als gewählte Vertretungskörperschaft gegenüber den berufenen Stadtbezirksbeiräten erweitere Rechte (Entscheidungsrecht gem. § 67 (1) SächsGemO, Anhörungsrecht gem. § 67 (4) SächsGemO, Beratungsrecht des Ortsvorstehers gem. § 68 (3) SächsGemO im Stadtrat und dessen Ausschüssen, Antragsrecht gem. § 67 (5) SächsGemO, Vorschlagsrecht gem. § 67 (4) SächsGemO, Rederecht des Ortsvorstehers gem. § 68 (3) im Stadtrat und dessen Ausschüssen, Möglichkeit der Erweiterung des Aufgabenkataloges gem. § 67 (2) SächsGemO) eingeräumt sind. Von Vorteil ist, dass die gewählten Ortsvorsteher im Gegensatz zu den vom Oberbürgermeister beauftragten Vorsitzenden der Stadtbezirksbeiräte Stimmrecht im Ortschaftsrat besitzen.Eine Übergangsfrist der Gültigkeit der Ortschaftsverfassung für die sogenannten B-Gemeinden bis zum Jahre 2009 hält die Fraktion auch deshalb für notwendig, weil im Bereich einiger dieser Ortschaften bedeutende Investitionsvorhaben realisiert werden und aus diesem Grund wegen der unmittelbaren Betroffenheit der Sachverstand und die Ortskenntnis der dortigen Ortschaftsräte unverzichtbar ist. Gedacht wird dabei an die Ortschaften Seehausen und Plaußig (Industriepark Nordost), Hartmannsdorf-Knautnaundorf (A 38 und der Eventpark Cospuden) sowie Liebertwolkwitz (A 38). Abgesehen davon hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Stadt-Umland-Gesetz bestimmt, dass Ortschaftsräte zwei Wahlperioden bestehen können. Dies würde bedeuten, dass Ortschaftsräte eine Übergangsfrist von 10 Jahren haben. Ein Auslaufen der Regelung im Jahre 2004 würde diesem Anspruch nicht gerecht werden.