Aufkommensneutrale Hebesatz-Satzung für die Grundsteuer auf der Grundlage einer Initiative der Fraktion Die Linke umgesetzt

Sören Pellmann

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 10.04.2018 die bundesweit geltenden Regelungen der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Schließlich hat es übergangsweise die Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2024 angeordnet. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 ist der Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung nachgekommen. Ziel der Neuregelung sollte eine gerechtere Berechnung der Grundsteuer sein. In wie weit dies gelingt, bleibt allerdings offen.

Die Städte und Gemeinden haben somit nur Einfluss auf die Grundsteuereinnahmen in ihren Haushalten, aber keinen „direkten“ auf die individuelle inhaltliche Ausgestaltung der Steuerbescheide.

Auf Grundlage des Änderungsantrages der Fraktion Die Linke beschloss der Stadtrat am 29.02.2024 die Umsetzung einer aufkommensneutralen Grundsteuerreform auf der Basis des Haushaltsjahres 2024 (https://gleft.de/5w7). Dieser Beschluss gilt mindestens für die Jahre 2025 und 2026 und der Festlegung, dass die entsprechenden Grundsteuerhebesätze entsprechend gesenkt werden.

An diese Vorgabe hat sich die Verwaltungsspitze mit der vorgeschlagenen Senkung des Grundsteuer B Hebesatzes von 650 auf 450 weitgehend gehalten. Dies ist aufgrund der prekären Haushaltslage nicht unbedingt selbstverständlich. Die internen Berechnungen zu Risikoaufschlägen, beispielsweise bezüglich der Einsprüche von Betroffenen, sollen in 2025 überprüft werden. Gegebenenfalls wird eine Anpassung des Hebesatzes erfolgen.

Wir erwarten weiterhin, dass Härtefällen schnell begegnet wird. Hier steht die Verwaltung in der Pflicht, unbürokratisch im Sinne der Betroffenen zu handeln. Wir fordern in der Umsetzung der Thematik dringende Nachbesserungen.