VIII-A-01408 Kundenfreundliche Kommunikation des Jobcenters herstellen – Aufklärungs- und Beratungsauftrag sichern – Rechtliche Konsequenzen und Möglichkeiten verständlich erläutern!

Fraktion Die Linke

Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt:

  1. die Geschäftsführung des Jobcenters Leipzig über die Trägerversammlung dahingehend anzuhalten, dass in Leistungsbescheiden, Widerspruchsbescheiden, Mitwirkungsaufforderungen und ähnlichen Schreiben, in den sogenannten Mietsenkungsaufforderungen sowie in allen schriftlichen Anhörungen sowohl Sachverhaltsdarstellungen, -erläuterungen und -erörterungen, alle rechtlichen Grundlagen und rechtliche Würdigungen sowie Rechtsbehelfsbelehrungen in allgemein verständlicher Sprache und erforderlichenfalls in Leichter Sprache abgefasst werden.
  2. insbesondere dabei darauf hinzuwirken, dass bei der Übermittlung von Mietsenkungsaufforderungen

a. die Kundinnen und Kunden umfassend über Art und Umfang der erforderlichen Nachweise im Sinne der konkreten Verfügbarkeitsprüfung von angemessenem Wohnraum informiert und aufgeklärt werden.

b. die Kundinnen und Kunden umfassend über alle im konkreten Einzelfall möglichen und in der Macht der Kundinnen und Kunden stehenden kostensenkenden Sachverhalte informiert und aufgeklärt werden.

c. die Kundinnen und Kunden umfassend und konkret über Art und Umfang des Beratungsanspruchs beim Jobcenter und beim Sozialamt, Abteilung Soziale Wohnhilfen, informiert und aufgeklärt werden. Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Beratungsanspruch eine gemeinsame, aktive Wohnungssuche (gemeinsam mit den Beraterinnen und Beratern des Jobcenters bzw. des Sozialamtes) hinsichtlich angemessenen Wohnraums in den gängigen Portalen und Veröffentlichungen im Sinne einer konkreten Verfügbarkeitsprüfung sowie beispielsweise eine aktive Ausfüllunterstützung bei amtlichen Formularen ebenso einschließt.

d. die Kundinnen und Kunden hingewiesen werden, dass das Ziel der Mietsenkungsaufforderung und aller diesbezüglichen Erläuterungen und Hinweise im Verbleib der Betroffenen in ihrer Wohnung besteht und ein eventuell erforderlicher Wohnungswechsel nur bei Überschreiten der Angemessenheitswerte im konkreten Einzelfall und nach Ausschöpfen des angemessenen Ermessensspielraums des Jobcenters und bei tatsächlicher, konkreter Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums zumutbar sein kann.

3. die Geschäftsführung zu sensibilisieren, grundsätzlich den Kundinnen und Kunden ebenso Hinweise zu allen zur Verfügung stehenden Beratungsstellen und Beratungsangeboten in der Stadt zu übermitteln.

4. ferner die Geschäftsführung dazu anzuhalten, dass für jene Kundinnen und Kunden des Jobcenters, die kein Smart-Phone oder Tablet-Endgerät nutzen oder aus anderen Gründen den durch das Jobcenter präferierten Korrespondenzweg nicht nutzen wollen, neben der Jobcenter-App auch weiterhin einen textförmlichen Schriftwechsel mit dem Jobcenter via E-Mail zu ermöglichen.

 

Verwiesen in die Gremien zur RV am 25.06.25.