VIII-A-00773 Mietpreisüberhöhung und Mietwucher bekämpfen!

Fraktion Die Linke

Beschlussvorschlag:

  1. Der Oberbürgermeister stellt sicher, dass den Hinweisen auf Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und Mietwucher nach §219 Strafgesetzbuch durch das Sozialamt nachgegangen werden können.
  2. Die Stadt Leipzig tritt in einen Austausch mit der Stadt Frankfurt/Main über den dortigen, effektiven Umgang mit Anzeigen wegen Mietpreisüberhöhung und Mietwucher.
  3. Der Oberbürgermeister ergreift eine Initiative beim Deutschen Städtetag und der Bundesregierung mit dem Ziel § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) „Mietpreisüberhöhung“ zu vereinfachen und dafür die Nachweispflicht für die Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen zu streichen sowie den Bußgeldrahmen zu erhöhen.
  4. Die Stadtverwaltung informiert regelmäßig im zbA Wohnen und FA Stadtentwicklung/Bau über die gemeldeten Fälle, die beim Sozialamt eingehen sowie über den Umgang.

Begründung:

Aus der Antwort auf die Anfrage VIII-F-00603 geht hervor, dass mithilfe der "Mietenwucher App" der Partei Die Linke viele Mieter*innen wahrscheinlich eine überhöhte Miete zahlen, die nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) vermutlich illegal ist.

Diesen Fällen nicht nachzugehen, halten wir für fahrlässig. Wir können nicht hinnehmen, dass Vermieter sich noch mehr auf Kosten der Mieter*innen bereichern, als es ohnehin vom Gesetz gedeckt ist. Das Mittel des Paragraphen ist eines der wenigen, mit denen Erhöhungen und Überhöhungen von Mietpreisen eingedämmt werden können und doch wird es in der Praxis bisher kaum angewendet.

Die Stadt Frankfurt/ Main geht seit geraumer Zeit sehr entschlossen gegen Mietpreisüberhöhungen und Mietwucher vor und beschäftigt im dortigen Amt für Wohnungswesen 22 Stellen. Zwischen 2020 und 2022 wurden dort fast 1.400 Verfahren gegen Mietwucher geführt und Bußgelder in Höhe von 321.000 Euro festgesetzt.

Allerdings steht die bisherige Rechtslage einer konsequenten Ahndung des Tatbestandes entgegen. Der Paragraph 5 Wirtschaftsstrafgesetz ist sperrig und schwer anzuwenden, weil zum einen die Notlage der Mieter*innen nachzuweisen ist, zum anderen die Grundlage zur Berechnung einer überhöhten Miete nicht einheitlich gehandhabt wird. Letztere kann der aktuell geltende qualifiziere Mietspiegel sein, der von Kommunen mit über 50.000 Einwohner*innen erstellt werden muss. Es handelt sich bei der Überhöhung von Mieten und Mietwucher um einen Ordnungswidrigkeits- bzw. Straftatbestand, der in vielen Fällen erfüllt, aber in den allerwenigsten geahndet wird. Der derzeit vorgesehene Bußgeldrahmen in Höhe von 50.000 Euro wird auch im Gesetzesentwurf des Bundesrats aus 2022 (Drucksache 20/123) als überholt bezeichnet. Daher fordern die Antragsstellerinnen eine erneute Initiative in Richtung des Bundes die Ahndung der Mietpreisüberhöhung und des Mietwuchers zu ergreifen.