VIII-A-00426-NF-01 Klage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss „Ausbau des Verkehrsflughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“, 15. Planänderung
Beschlussvorschlag:
- Die Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, erhebt form- und fristwahrend Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss zur 15. Planänderung zum „Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“ der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2024.
- Bis zur Ratsversammlung am 18. Dezember 2024 klärt die Stadtverwaltung die Klagebefugnis der Stadt Leipzig gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss sowie mögliche Klagegründe und legt dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag vor.
- Des Weiteren wird der Oberbürgermeister beauftragt, Umlandkommunen zu einem Klagebeitritt zu bewegen.
- Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, ein Gutachten (Umweltverträglichkeitsgutachten) erstellen zu lassen, das die Auswirkungen des wachsenden Flugverkehrs (Kurze Südabkurvung) auf das FFH-Gebiet (Natura 2000 Gebiete: FFH Gebiet Leipziger Auensystem) untersucht.
Begründung:
1. Zuständigkeit
Gemäß § 6 Abs. (1) i. V. m. 21 Abs. (19) Buchstabe e der Hauptsatzung ist die Ratsversammlung für die Abgabe von Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 72 ff. VwVfG mit erheblicher Bedeutung für die Stadt Leipzig zuständig. Dies ist vorliegend der Fall. Der Ratsversammlung fällt ebenso die Zuständigkeit zu, in Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichenfalls über die Klageerhebung zu entscheiden.
2. Eilbedürftigkeit
Der Antrag ist besonders eilbedürftig und verlangt eine Beratung und Beschlussfassung in der Ratsversammlung am 21. November 2024. Dies ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2024. Darin ist bestimmt, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf des 4. November 2024 als zugestellt gilt. Die Klagefrist beträgt gemäß Rechtsbehelfsbelehrung einen Monat. Mit Fristablauf des 4. Dezember 2024 muss beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Klage erhoben werden.
In der Ratsversammlung am 23. Oktober wurde der Oberbürgermeister gebeten, sich zu dem vorgelegten Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen zu äußern, der nach erster Sichtung den wesentlichen Teil der Hinweise aus der Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Planfeststellungsverfahren unbeachtet ließ bzw. zurückgewiesen hat. Die Stadtverwaltung versprach eine dezidierte Prüfung des Beschlusses, insbesondere auch einer möglichen Klagebefugnis der Stadt Leipzig bis zum 19. November.
Um eine mögliche Klage fristwahrend einzureichen, braucht es einen Beschluss des Stadtrates, der noch vor Ende der Klagefrist am 4. Dezember gefasst werden muss. Da hierzu nur die Ratsversammlung am 21. November, nur einen Werktag nach Vorliegen des Prüfergebnisses in Frage kommt, soll dieser Vorbehaltsbeschluss dienen.
Sollte sich aus der Prüfung eine Klagebefugnis der Stadt Leipzig ergeben, kann bis zu 10 Wochen nach Einreichung einer Klage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss diese begründet werden. Hierzu kann dann die nachfolgende Ratsversammlung am 18. Dezember genutzt werden.
3. Weitere Gründe
Die einreichenden Fraktionen sehen allein in der genutzten Datengrundlage gravierende Mängel des Verfahrens mit erheblichen Auswirkungen auf die Stadt Leipzig. Denn weder die Fluglärmprognose des Münchener Büros Obermayer noch die landeseigenen Lärmkartierungen und Betroffenheitsanalysen sind stimmig.
So informierte der Flughafen in der 63. FLK-Sitzung am 8. November 2023, dass in Teilen der Ortslage Lützschena-Stahmeln „eine Überschreitung des im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Kriteriums der Aufwachwahrscheinlichkeit festgestellt“ wurde. „Grund dafür sind geografische Besonderheiten.“ Betroffen sind ca. 2.000 Haushalte, was etwa 6.000 Personen entspricht.
Das bedeutet, dass die im Ordner 5 (Dokument „94. Fortschreibung der Fluglärmprognose_Obermayer“) und in der Anlage 10 (Ausgewählte Nachweispunkte) enthaltenen Lärmberechnungen in Teilen für die Ortslagen Leipzig (LEI), also in den am dichtesten besiedelten Nachtlärmgebieten, falsch sind.
Von den besagten „geografischen Besonderheiten“ und den daraus resultierenden erhöhten Lärmwerten sind allerdings auch die angrenzenden Ortschaften Wahren, Böhlitz-Ehrenberg, Burghausen und Rückmarsdorf betroffen.
Damit hin beruht auch die Stellungnahme der Stadt Leipzig zur 1. Tektur auf falschen Annahmen/Parametern. Das bedeutet in der Konsequenz, dass die zugrundeliegende Bauplanung von erheblich geringeren Lärmbelastungen für ihre Anwohner bzw. von einem wesentlich kleineren Nachtlärmgebiet ausgeht – und also der Stadt Leipzig und ihren Bürgern fälschlicherweise erheblich weniger Belastungen verspricht.
Der Stadtrat hat den Antrag auf Wiederholung des Planfeststellungsverfahrens am 19. Juni mit Stimmgleichheit abgelehnt.
Außerdem sollte sich der Oberbürgermeister bemühen, Umlandkommunen, die ebenfalls betroffen sind, zu einem Klagebeitritt zu bewegen. Am 13. März 2024 beschloss der Stadtrat, ein Rechtsgutachten hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Stadt Leipzig in einer Lärmschutzgemeinschaft, die sich aus den Umlandgemeinden des Flughafens Leipzig/Halle zusammensetzt, in Auftrag zu geben. Die Ergebnisse liegen bis zum heutigen Tag leider nicht vor.
Beschlusspunkt 4 thematisiert zudem das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Leipziger Auwald: Neben dem Landschaftsschutzgebiet Leipziger Auwald liegen beispielsweise Landschaftsschutzgebiete im Stadtgebiet Leipzigs: Partheaue, Östliche Rietzschke-Stünz, Lößnig-Dölitz, Wachberg-Rückmarsdorf und die geplanten Landschaftsschutzgebiete Schönauer Lachen (Die Flora Fauna Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) sind europäische Gesetzgebungen mit Relevanz für den Leipziger Naturschutz.) Hier halten wir es für geboten, dass die Stadtverwaltung ein Gutachten (Umweltverträglichkeitsgutachten) erstellen lässt, das die Auswirkungen des wachsenden Flugverkehrs (Kurze Südabkurvung) auf das FFH-Gebiet (Natura 2000 Gebiete: FFH Gebiet Leipziger Auensystem) untersucht.