Änderungsantrag - VIII-DS-01147-NF-01-ÄA-01 Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber/-innen und Spätaussiedler/-innen sowie andere ausländische Personen in Leipzig
Beschlussvorschlag
- Die Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber/-innen und Spätaussiedler/-innen sowie andere ausländische Personen in Leipzig wird mit folgenden Änderungen beschlossen:
Für Selbstzahler*innen ohne oder mit nur teilweisem Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII in den Gemeinschaftsunterkünften nach § 2 Absatz 2 der Satzung wird eine Gebührenermäßigungsregelung analog der Regelung für Erwerbstätige im Leistungsbezug nach Asylbewerberleistungsgesetz (§ 14 Abs. 1) erarbeitet. Die Verwaltung informiert im Fachausschuss Soziales, Gesundheit und Vielfalt über die Ausgestaltung der Regelung.
2. Die Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.
3. Die finanziellen Auswirkungen auf die Kosten der Unterkunft für 2025 und 2026 werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des V-IST zum 30.06. und zum 30.09. des jeweiligen Haushaltsjahres wird die Entwicklung der Aufwendungen in den Kosten der Unterkunft einschl. der Bundesbeteiligung dargestellt.
4. Die Verwaltung entwickelt ein mehrsprachiges Informationsmaterial mit Zielgruppe der anerkannten Geflüchteten, die in den Rechtskreis des SGB II bzw. XII wechseln, mit dem über die Gebührensatzung und über Unterstützungsleistungen des Jobcenters und des Sozialamtes bezüglich der Unterkunftskosten informiert wird. In den Gemeinschaftsunterkünften wird offensiv über die Ermäßigungsregelung nach 1. informiert.
Begründung
Der Gebührensatz für Nutzer*innen von Gemeinschaftsunterkünften nach § 2 Absatz 2 der Satzung sollen von 477, 40 €/Platz/Monat auf 616,53 €/ Platz/ Monat erhöht werden. Für Personen im Bezug des Asylbewerberleistungsgesetzes, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen und diese gegenüber der Leistungssachbearbeitung im Sozialamt anzeigen, greift in diesen Fällen eine Ermäßigungsregelung auf das Niveau der KdU-Sätze. Eine solche Ermäßigung ist für anerkannte Geflüchtete, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und weiter in der Gemeinschaftsunterkunft leben müssen, da sie keine Wohnung finden, nicht vorgesehen. Das kann dazu führen, dass die Betroffenen mit der Gebührenlast von 616,53 Euro im Monat konfrontiert sind. Im schlimmsten Fall kann die Folge sein, dass auf die Aufnahme einer Erwerbsarbeit verzichtet wird. Denn für Geflüchtete, die in den Rechtskreis des SGB II oder XII gewechselt und erwerbslos sind, werden die Gebühren in der Regel über das Jobcenter bzw. Sozialamt erstattet.
Für den Personenkreis der Selbstzahler*innen oder nur teilweise Gebührenerstattungsberechtigten soll daher eine Ermäßigungsregelung erarbeitet werden, die in den Gemeinschaftsunterkünften offensiv kommuniziert wird. Dazu ist ein Informationsmaterial zu erarbeiten, das die Sozialbetreuer*innen entlastet und die Möglichkeiten der Unterstützungsleistungen durch KdU, Wohngeld, aber auch für die Wohnungssuche enthält.
Der zuständige Fachausschuss wird über die zu erarbeitende Regelung informiert.
Der Änderungsantrag wurde abgelehnt.