Änderungsantrag - VIII-DS-01106-ÄA-03 Ausführungsbeschluss zur Beauftragung einer externen Beratungsleistung für die Begleitung der Aufgaben- und Strukturkonsolidierung (ASK) und Bestätigung einer außerplanmäßigen Aufwendung gemäß § 79 Abs. 1 SächsGemO
Beschlussvorschlag
Nach Beschlusspunkt 1 wird folgender Beschlusspunkt 2 eingefügt:
Die geplante, organisationsweite, qualitätsgesteuerte Untersuchung verfolgt insbesondere folgende strategische Schwerpunkte:
- Die Untersuchung freiwilliger und pflichtiger Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung ihrer gesellschaftspolitischen Zielstellung und vor dem Hintergrund der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in unserer Stadt, der Einhaltung des Arbeitsprogramms des Oberbürgermeisters 2030 und der Leipzig Strategie 2035, ihrer Wirkung und Organisationeffizienz. Die Sicherung des Angebots bzw. Beibehaltung der Aufgabenwahrnehmung ist dabei prioritär zu betrachten,
- Die Optimierung und Vereinheitlichung von Massenprozessen,
- Die Identifikation und Auflösung von Doppelstrukturen in der Verwaltungsorganisation,
- Die gezielte Nutzung von Digitalisierungspotenzialen, um Bearbeitungszeiten und Personalaufwände zu reduzieren.
Die Festlegung und Priorisierung der einzelnen Untersuchungsschwerpunkte erfolgt nach Auswertung der unterschiedlichen Datengrundlagen gemeinsam mit den jeweils zuständigen Fachbürgermeistern. Diese werden in Form von sogenannten Steckbriefen definiert, welche anschließend mittels Untersuchungsteams umgesetzt werden.
Begründung
Als Hauptorgan ist es Aufgabe des Stadtrates eine Beauftragung zur Priorisierung freiwilliger und pflichtiger Aufgaben anhand wichtiger Kriterien zu präzisieren. Diese Präzisierung erfolgt mit diesem zusätzlichen Beschlusspunkt, der der Verwaltung und den extern Beauftragten einen zentralen Bewertungsmaßstab an die Hand gibt. Für die einreichende Fraktion muss sich die Aufgabenerfüllung im Sinne guter Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger an den Erfordernissen sowie den in der Stadtgesellschaft gesetzten Zielstellungen orientieren. Die Erfüllung freiwilliger und Pflichtiger Leistungen darf nicht durch kurz- und mittelfristige finanzielle Überlegungen dominiert werden. Sie steht vom Grundsatz her nicht zur Disposition.
Der Änderungsantrag wurde abgelehnt.