VII-F-07732 Grundsteuerreform und Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärungen) für Grundeigentum der Stadt Leipzig sowie der Beteiligungsunternehmen und Eigenbetriebe der Stadt Leipzig b

Fraktion DIE LINKE

Über vier Jahren nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (Aktenzeichen: 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) und dem entsprechenden langwierigen  Gesetzgebungsverfahren in Bund und Ländern endet nach vier Monaten am 31.10.2022 für die Eigentümerinnen und Eigentümer mithin auch für die Stadt Leipzig, die Beteiligungsunternehmen und Eigenbetriebe die Frist zur Abgabe der Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärungen) bzw. der entsprechenden Daten zur Neubemessung der Grundsteuer (gültig zur Erhebung ab 01.01.2025) an den Freistaat Sachsen.

Wir fragen daher:

  1. Wie stellt sich der aktuelle Stand der Abgabe der Feststellungserklärungen bzw. Datenübermittlungen der Eigentümerin Stadt Leipzig, der Beteiligungsunternehmen und Eigenbetriebe und etwaiger Änderungsanzeigen für Änderungen nach dem Feststellungsstichtag 1.1.2022 an den Freistaat Sachsen dar?
  2. Mit welcher Quote der Abgabe der Feststellungserklärungen bzw. Datenübermittlungen rechnen die Stadt Leipzig, die Beteiligungsunternehmen und Eigenbetriebe diesbezüglich zum 31.10.2022?
  3. Sofern diese nicht 100 % beträgt, ist eine Fristverlängerung möglich, für welchen Zeitraum kann diese beantragt werden und soll diese durch die Stadt Leipzig, die Beteiligungsunternehmen und Eigenbetriebe beantragt werden?
  4. Wie hoch sind die direkten und indirekten (ca.) Kosten der Stadt Leipzig, der Beteiligungsunternehmen und Eigenbetriebe hinsichtlich der Feststellungserklärungen bzw. Datenübermittlungen?
  5. Mit welchen Sanktionen des Freistaates Sachsen rechnet die Verwaltung bei nicht vollständiger Abgabe der Feststellungerklärungen bzw. bei nicht vollständiger Datenübermittlung zum 31.10.2022?