Bisher sind Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kindergeld, gesetzliche Rente) 14 Tage nach der Gutschrift auf das Konto unpfändbar. Der Kontoinhaber kann über die Sozialleistung in dieser Zeit frei verfügen, selbst wenn das Konto einer Kontopfändung unterliegt. Dieser Pfändungsschutz wird durch den § 55 des Sozialgesetzbuch I begründet. Leider fällt der Paragraf 55 SGB I aber ab dem 01.01.2012 weg. Damit werden Sozialleistungen sofort pfändbar. Aber auch die Verrechnung eines eventuell auf dem Konto bestehenden Sollstandes durch die Bank oder die Sparkasse ist ab dem 01.01.2012 rechtlich möglich. Dabei greift nicht die vierwöchige Schutzfrist des § 835 (3) Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Schuldner muss also damit rechnen, dass die Auskehrung an den (die) Gläubiger, bzw. die Verrechnung des Sollstandes gleich zum Jahresanfang 2012 erfolgt.
Auch wenn die Banken und Sparkassen von der Möglichkeit der Verrechnung des Sollstandes nicht in vollem Umfang Gebrauch machen werden, die Kontoinhaber kommen durch diese Rechtslage unter erheblichen Druck. Sie werden sich unter Umständen auf hohe Raten zur Rückführung des Sollstandes einlassen müssen.
Vor der Pfändung oder Verrechnung der Sozialleistung schützt ab dem 01.01.2012 nur noch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Es wird deshalb allen Empfängern von Sozialleistungen, deren Konto im Soll steht oder denen eine Kontopfändung droht, dringend empfohlen, ihr Konto bis spätestens zum 31.12.2011 auf ein P-Konto umstellen zu lassen. Dabei sollte man aber nicht mehr allzu lange warten, da die Umstellung einige Zeit in Anspruch nimmt. Für einige der Betroffenen reicht aber das P-Konto allein nicht aus. Denn mit dem P-Konto ist erst einmal nur der Pfändungsfreibetrag vor der Pfändung der Verrechnung geschützt. Personen mit einem besonderen, erhöhten Bedarf, z. B. die von ihrer Rente einen Eigenanteil an den Pflegekosten aufbringen müssen, oder Menschen die aufgrund von Behinderungen einen erhöhten Bedarf haben, müssen eine Reduzierung des pfändbaren Betrages gemäß § 850 k (4) in Verbindung mit § 850 f (1) ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen.
Unsicher ist die Rechtslage wenn bereits Freigabebeschlüsse nach dem alten § 850 k (derzeit 850 l) bestehen. Die Bankenseite vertritt die Ansicht, dass diese wegen des Systemwechsels am 01.01.2012 automatisch wegfallen. Leider gibt es dazu keine gesetzlichen Überleitungsvorschriften. Auch hier hilft nur die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto bis zum 31.12.2011.
Es ist dringend geboten, alle in Frage kommenden Bezieher von Sozialleistungen über diese gravierende Gesetzesänderung zu informieren.