Eine Stiftung zur Erinnerungsarbeit an die Ereignisse des Jahres 1989 und deren Lehren zu errichten und zu fördern, ist zunächst grundsätzlich begrüßenswert. Unabhängig von eigenen Sichtweisen und Wertungen handelt es sich bei den Ereignissen um einen historischen Umbruch, der das Leben einer jeden bzw. eines jeden nachhaltig beeinflusst hat.
Im Mittelpunkt des Anliegens der Vorlage und der benannten Stiftungsaktivität steht ein dieser Tradition verpflichteter Stiftungszweck, zu dem auch das Nutzbarmachen eines bestimmten Bildes von den 89er Ereignissen und seinen Lehren zählt. Gegenstand sind also politische Anschauungen und ein bestimmtes Geschichtsbild.
Geschichte und Wertungen sind als Vorstellung von der Vergangenheit stets ein gedankliches Konstrukt, welches sich durch Auswahl von Erinnerungsstücken, Quellen und Perspektiven bestimmt. Insofern gibt es keine absolute geschichtliche Wahrheit. Auch keine, der man folglich verpflichtet sein kann. Es gibt Sichtweisen auf Vergangenheit, die vielleicht weitgehend übereinstimmen, als weitgehender Konsens, als Tradition – eventuell eine gemeinsame – begriffen werden können.
Gelebte und geäußerte Multiperspektivität auf vergangene Ereignisse und ein vielseitiger Diskurs, der die Bandbreite der relevanten politischen Grundströmungen und Weltanschauungen abdeckt, ist eine Errungenschaft des Herbstes 1989. Insofern sollte sie auch in der Erinnerungsarbeit und der dem 89er Geist verpflichteten Arbeit angestrebt und befördert werden. Daher ist zu prüfen, ob eine Zuwendung der erheblichen Summe von 150 TEUR diesen Zweck so erfüllt, dass die Vertretung von politischer Vielfalt innerhalb des Stiftungskuratoriums gewährleistet ist.
Anders formuliert:
Ist das Geld im Sinne tatsächlich pluraler Förderung demokratischen Engagements in der Stiftung gut angelegt?
Eine Stiftung bürgerlichen Recht entzieht sich auch bei Gemeinnützigkeit ihrer Natur nach dem inhaltlichen Einfluss von außen – auch dem von Geldgeben.
Hat der Stadtrat hier nach Geldabgeben noch Einfluss auf die Arbeit oder vertraut er grenzenlos aufgrund des unbestrittenen Ansehens der Gründerinnen auch zukünftig?
Bei allem Respekt für deren Einsatz halten wir die Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung erstens im Hinblick auf die kommunale Zuwendungssumme für bedenklich.
Zweitens halten wir den Eintritt des Oberbürgermeisters in das Kuratorium als einzigem offiziellen Vertreter der Stadt bei all seiner Hochkarätigkeit für nicht hinreichend. Für uns ist es nämlich nicht nachvollziehbar, wieso es – im Gegensatz zur Vorlage IV/9320 aus dem Jahre 2009 – nicht mehr zur offiziellen Entsendung von Stadträtinnen und Stadträten in das Kuratorium kommen soll.
Drittens halten wir den Stiftungszweck nach § 2 der Stiftungssatzung für zu allgemein und in seiner reichen Aufzählung für zu beliebig.
Natürlich teilen wir das Anliegen einer „umfassenden Förderung des demokratischen Staatswesens in Deutschland.“
Allein sind wir uns – und Sie sich sicher auch – nicht sicher, ob wir darunter alle dasselbe verstehen.
Welche Themen aus der reichhaltigen Palette werden vorrangig verfolgt – bürgerschaftliches und demokratisches Engagement? Dann gut. Aber beispielsweise die Formulierung „Förderung kirchlichen Engagements für die Bewahrung der Schöpfung“ steht nicht gerade für weltanschauliche Bandbreite. Die müssen die InitiatorInnen ja auch nicht haben. Bei dieser Summe verbietet sich jedoch für die Stadt eine massive Förderung eines einzigen Ansatzes. Entweder fördert man unterschiedliche Herangehensweisen an das geschichtliche Ereignis und seine Lehren mit geringeren Summen oder aber wir wenden – wenn uns diese Arbeit wichtig ist – diese Summe einer Form dieser Arbeit zu, die uns alle abbildet.
1989 und seine Lehren gehören allen und sind nicht privatisierbar. Daher werden wir uns wahlweise enthalten oder die Vorlage ablehnen.